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UIG- Antrag wieder Volltreffer

30.​09.​2026

Als landesweit tätiger Gewässerschutzverein haben wir natürlich  nicht nur die Bode im Focus. 

Immer wieder wurden von unseren  Mitgliedern auch  Kiesentnahmen an der Schweinebrücke im FFH-Gebiet ,, Ehle,, beobachtet, so dass wir mit Schreiben vom 29.06.2026  einen entsprechenden UIG-Antrag an den LHW richteten, um die Einhaltung verwaltungsrechtlicher Pflichten einmal intensiver zu beleuchten. Neben dem hydraulischen Nachweis zur Notwendigkeit der Entnahmen beantragten wir auch die Übersendung des Nachweises der FFH-Verträglichkeit, die Vorprüfung gemäß UVP- Gesetz und einiges mehr.

Zunächst wurde uns sodann mitgeteilt, dass allein schon die beantragte Auflistung der Kiesentnahmen der letzten Jahre sehr zeitaufwändig wäre und deshalb die Höchstgebühr von mehreren hundert Euro fällig  wird. Die beobachteten Kiesentnahmen sehen wir dadurch nicht bestritten.

Mit Schreiben vom 22.09. 2026 (die gesetzlichen Fristen nach UIG scheinen im LHW noch immer völlig fremd)wurde uns nunmehr mitgeteilt, dass die beantragten Unterlagen nicht vorliegen würden und deswegen auch nicht übersandt werden können. Die zunächst geforderte Gebühr wird nun nicht mehr erhoben, hätte auch sofort unseren Fachanwalt auf den Plan gerufen.

Einmal mehr sehen wir eine ,,Gewässerunterhaltung,, die weiterhin den alten Traditionen entspricht und mit den Vorgaben des geltenden (EU) Rechts nicht zu vereinbaren ist. Insgesamt erweckt die Antwort der Rechtsabteilung  bei uns eher den Eindruck einer gewissen Hilflosigkeit, die ggf. mit Blick auf den § 329(4) StgB durchaus nachvollziehbar wäre.

§ 329 StGB - Einzelnorm

 

 

 

 

 

 

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